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§ 17 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ (Nordrhein-Westfalen) — Eintritt, Gebühren

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 31.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eintritt in das „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.

(3) Das Nähere regelt eine Satzung.