Die Oberste Landesjugendbehörde kann für besondere Betreuungsbedarfe, zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.
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Die Oberste Landesjugendbehörde kann für besondere Betreuungsbedarfe, zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.