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# § 49 NW_32564 (Nordrhein-Westfalen) — Interkommunaler Ausgleich

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune spätestens bis sechs Monate nach Aufnahme in die wohnsitzfremde Kindertageseinrichtung einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 51 im Jugendamt des Wohnsitzes.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.

(3) Wird ein Kind bei einer Kindertagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks seines Wohnsitzes betreut, so leistet das Jugendamt seines Wohnsitzes pauschal ein Drittel der nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch monatlich erstatteten Versicherungsbeiträge an das Jugendamt, das diese Aufwendungen an die Kindertagespflegeperson erstattet und in dessen Bezirk das Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, soweit die betroffenen Jugendämter nichts Abweichendes vereinbaren. Die Zuständigkeit für die Kostenbeitragserhebung gegenüber den Eltern bleibt davon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 49 NW_32564 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/49

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