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# § 23 NW_32564 (Nordrhein-Westfalen) — Angebotsstruktur in der Kindertagespflege

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden (ergänzende Kindertagespflege). Voraussetzung ist die Bewilligung des Wohnsitzjugendamtes nach Bedarfsfeststellung auf Antrag der Eltern. Erfolgt die ergänzende Kindertagespflege in Tageseinrichtungen mit verlängerter Öffnungszeit, kann die Kindertagespflegeperson über die Woche betrachtet mehr als zehn fremde Kinder betreuen, es dürfen jedoch auch in diesen Zeiten von einer Kindertagespflegeperson nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden.

(2) Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt entsprechend § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten.

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Zitiervorschlag: § 23 NW_32564 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/23

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