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# § 3 NW_32486 (Nordrhein-Westfalen) — Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und die Übermittlung

E-Rechnungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

(2) Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an Behörden des Landes haben Rechnungssteller und Rechnungssender das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen zu nutzen. Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist, dass der Rechnungssteller oder der Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) registriert oder mit einem solchen Nutzerkonto anmeldet. Elektronische Rechnungen, die über das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelt werden, sind automatisiert auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren.

(3) An das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen können elektronische Rechnungen per

1. Weberfassung,

2. Webupload,

3. De-Mail,

4. E-Mail oder

5. Webservice über die Infrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)

übermittelt werden.

(4) Rechnungsempfänger außerhalb der Landesverwaltung stellen die Annahme elektronischer Rechnungen auf geeignete Art und Weise sicher. Sofern ein Webservice für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen angeboten wird, ist dieser über die PEPPOL-Infrastruktur anzubieten.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_32486 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/3

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