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# § 1 NW_32447 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

LStatG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt

1. für die Durchführung von

a) Statistiken, die von öffentlichen Stellen zu Landeszwecken erstellt werden (Landesstatistiken) und

b) Statistiken der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalstatistiken),

2. für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der öffentlichen

Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken) sowie

3. ergänzend für die Durchführung von Statistiken, die

a) auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und

b) auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken) erstellt werden.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,

2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_32447 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/1

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