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# § 1 NW_32416 (Nordrhein-Westfalen) — Besonderheiten bei der Anwendung der Stellenobergrenzen

Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Rechtsverordnungen der Landesregierungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann bestimmt werden, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten die Ämter für Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:

1. Beamte bei Feuerwehren,

2. Beamte bei Sparkassen,

3. Beamte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben sowie in Entsorgungsbetrieben,

4. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Kreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden,

5. Fachbeamte und Verwaltungsleiter bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,

6. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in Schlacht- und Viehhöfen und im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_32416 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32416/1

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