Verringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der Einstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für ihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.