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§ 5 NW_32415 (Nordrhein-Westfalen) — Mehrere Betriebe

Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unterstehen einem Werkleiter mehrere Betriebe, so ist Grundlage für die Einstufung die Summe der Betriebszahlen aller Betriebe.