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# § 2 NW_32415 (Nordrhein-Westfalen) — Bemessungsgrundlage

Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Einstufung der Ämter der Werkleiter sind bei Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserwerken die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen zugrunde zu legen. Hierbei ist die Abgabe von Strom, Gas, Fernwärme und Wasser sowie die Anzahl der beförderten Personen mit den Bewertungszahlen der in Absatz 2 aufgeführten Übersicht in Betriebszahlen umzurechnen. Maßgebend für die Ermittlung der Betriebszahlen ist das Wirtschaftsjahr 1980.

(2) Folgende Bewertungszahlen sind für die Berechnung der Betriebszahlen nach Absatz 1 zugrunde zu legen:

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Erzeugung Bezug Beförderung

(Förderung)

-------------------------------------------------------------------------------

Strom: 1 kWh 2 1

Gas:

1 cbm im Normzustand

(Ho=5 kWh/cbm) 4 2

Fernwärme: 1 kWh 0,5 bis 0,35 bis

0,6 0,43

Wasser: 1 cbm 6 bis 3 bis

12 6

Verkehr:

1 beförderte Person 3

Die Fernwärme- und Wasserversorgung ist nach den örtlichen Schwierigkeiten von Förderung und Bezug zu bewerten.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_32415 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32415/2

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