(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.
(2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(3) Die U-Boot-Zulage beträgt für
1.
a)
Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige
230,08 Euro monatlich,
b)
bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an
103,54 Euro monatlich,
2.
Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören,
7,67 Euro täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.
Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.