Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten