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§ 17 NW_32408 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

Erschwerniszulagenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Laufbahn besonderer Fachrichtung „Gesundheit“, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 2,01 Euro.

7. Titel

(aufgehoben)