Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.