(1) Das Nationale Naturmonument ist zugleich Bestandteil des im Landschaftsplan „Raum Ennepetal / Gevelsberg / Schwelm“ im Jahr 2001 festgesetzten Naturschutzgebietes „Kluterthöhle und Bismarckhöhle“.
(2) Die Regelungen der in Absatz 1 genannten Unterschutzstellung bleiben unberührt.