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§ 5 NW_32338 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebs gewerblicher Art LWL-Landesjugendamt Westfalen, LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho, LWL-Berufskolleg - Fachschulen Hamm und Koordinationsstelle Sucht

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebes gewerblicher Art an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.