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§ 4 NW_32338 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebs gewerblicher Art LWL-Landesjugendamt Westfalen, LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho, LWL-Berufskolleg - Fachschulen Hamm und Koordinationsstelle Sucht

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.