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# § 35 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Vertragliche Vereinbarung

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben und Einrichtungen zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr soll mindestens Festlegungen zur Vertragsdauer, zur uneingeschränkten Sicherstellung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse, zum betrieblichen Krisen- und Gefahrenabwehrmanagement, zur Organisation der Einsatzzentrale, zu Rahmenbedingungen der gemeinsamen Personal- und Material- sowie zu Fahrzeugressourcen enthalten.

(2) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben sowie Einrichtungen und einem Standortbetreiber, der die gemeinsame Werkfeuerwehr für diese betreibt, sollte neben den unter Absatz 1 genannten Festlegungen mindestens Regelungen zu Anzeige- und Informationspflichten, zur Verfahrensgestaltung der Kommunikationswege, insbesondere der Anzeige zur Änderung von Gefahrenpotentialen durch den betroffenen Betrieb oder die betroffene Einrichtung an die anderen Vertragspartner und an die Bezirksregierung, die Organisation zur Umsetzung der Aus- und Fortbildungsverpflichtung sowie der Unterweisungspflichten enthalten.

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Zitiervorschlag: § 35 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/35

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