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# § 34 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zu prüfenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der gemeinsamen Werkfeuerwehr richten sich nach Teil 4 unter Berücksichtigung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit.

(2) Unter Berücksichtigung der gemeinsamen oder sich durch das Zusammenwirken ergebenden Gefahrenpotentiale sind insbesondere Aspekte wie die räumlichen Entfernungen der unterschiedlichen Standorte der Betriebe oder Einrichtungen, standortspezifische Ausstattung, Einsatzhäufigkeit sowie die Duplizität von Einsätzen besonders zu prüfen.

(3) Die Prüfung der Absätze 1 und 2 erfolgt auf Grundlage des nach § 5 zu erstellenden betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplans. Der Betrieb oder die Einrichtung können mit dem Standortbetreiber vereinbaren, dass dieser den betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplan erstellt. Dabei sind alle Betriebe und Einrichtungen am Standort zu berücksichtigen. Die Betrachtung der Schadensszenarien kann standortbezogen erfolgen, wenn die dort vorhandenen Betriebe oder Einrichtungen gleichartige Gefährdungspotentiale haben. Die Rechte und Pflichten der Betriebe und Einrichtungen nach dieser Verordnung bleiben davon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 34 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/34

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