nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 31 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Verpflichtung der betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege imInformationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW)

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die betrieblichen Feuerwehren sind verpflichtet, jährlich aktualisierend ihre Daten für die Jahresstatistik und den Ressourcenkatalog einzupflegen. Den Stichtag zum Abfragezeitpunkt legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Die erstmalige Anerkennung oder Anordnung einer betrieblichen Feuerwehr ist dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg durch die Überprüfungsbehörde anzuzeigen, um die Dateneingabe durch die betriebliche Feuerwehr in IG NRW zu ermöglichen.

(2) Die Teilnahme am Digitalfunk BOS setzt die Erfüllung der nach Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zur Dateneingabe und -pflege voraus.

---

Zitiervorschlag: § 31 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/31

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
