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§ 3 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Betriebsfeuerwehren

VObFw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt. Auf Antrag des Betriebs oder der Einrichtung kann diese nach § 2 Absatz 2 als Werkfeuerwehr anerkannt werden.