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§ 11 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung

VObFw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Feuerwehrtechnische Ausbildungen für eine Funktion in der betrieblichen Feuerwehr sind durch ein von der Gemeinde, dem Kreis, der Bezirksregierung, dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer Industrie- und Handelskammer ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen.