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# § 1 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung gilt für betriebliche Feuerwehren nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Betriebliche Feuerwehren im Sinne dieser Verordnung sind Werk- und Betriebsfeuerwehren nach §§ 15 und 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die von einem Betrieb oder von einer Einrichtung unterhalten werden. Dazu zählen nicht Flughafenfeuerwehren, soweit sie ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die zur Umsetzung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412) und seiner Anhänge dienen.

(3) Für Betriebe und Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist § 55 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/1

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