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§ 9 NW_32201 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Aufgaben nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

AG-SGB IX NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Inklusionsämtern obliegen, sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt entsprechend.

(2) Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(3) Das für das Schwerbehindertenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.