(1) Aufsichtführende Behörde über die Träger der Eingliederungshilfe ist das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.
(2) Das aufsichtführende Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Hierzu können mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen angefordert und eingesehen werden.