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# § 6 NW_32163 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung

FFVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierung Arnsberg und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäfts­papiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen oder der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zuzustimmen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat die Bezirksregierung Arnsberg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_32163 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/6

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