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# § 3 NW_32163 (Nordrhein-Westfalen) — Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärung

FFVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldezeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies der Bezirksregierung Arnsberg unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nach zu entrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_32163 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/3

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