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# § 2 NW_32163 (Nordrhein-Westfalen) — Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung;Förderabgabeerklärung; Abschlagszahlung

FFVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und zugleich die aus der Voranmeldung sich ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro betragen wird und sie dies der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum Ende eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Die Bezirksregierung Arnsberg kann die Frist für die Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung verlängern.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_32163 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/2

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