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§ 1 NW_32163 (Nordrhein-Westfalen) — Entstehung des Feldesabgabeanspruchs;Feldesabgabeerklärung; Feldesabgabeentrichtung

FFVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Bergbehörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung verlängern.