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# § 7 NW_32158 (Nordrhein-Westfalen) — Erhebung personenbezogener Daten bei dritten Personen und nicht-öffentlichen Stellen

DSG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so hat die oder der Erhebende diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu informieren, soweit dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die sie zur Auskunft verpflichtet, ist die dritte Person beziehungsweise die nicht-öffentliche Stelle auf diese Vorschrift, anderenfalls auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_32158 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/7

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