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# § 5 NW_32085 (Nordrhein-Westfalen)

Ausgleichsabgabesatzung 2018  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2018.

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. Jürgen W i l h e l m

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike L u b e k

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

‑ eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor­geschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

‑ die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

‑ die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

‑ der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Land­schaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. Dezember 2017

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike L u b e k

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Zitiervorschlag: § 5 NW_32085 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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