(1) Dem in Düsseldorf am 21. März 2017 unterzeichneten Fünften Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. - wird zugestimmt.
(2) Der Fünfte Änderungsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Vertrages in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt machen.