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§ 1 NW_32002 (Nordrhein-Westfalen)

Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2017 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 18 Absatz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.