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# § 4 Kabelbelegungssatzung (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen

Kabelbelegungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die in § 84 und § 85 LMG NRW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen lässt die LfM auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Kabelanlagenbetreibers Ausnahmen von der Rangfolge nach § 18 Absatz 2 bis Absatz 7 LMG NRW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise zu ermitteln und zu dokumentieren sind, angemessen berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 Kabelbelegungssatzung (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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