(1) Hebammen dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
(2) Hebammen dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1. in der Eröffnungsperiode ein betäubungsfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, das zum Einsatz bei der Geburtshilfe angezeigt ist,
2. bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ärztlicher Beistand oder Einweisung in ein Krankenhaus nicht rechtzeitig möglich sind, Mittel zur Förderung der Blutstillung,
3. im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum und
4. zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Einweisung in ein Krankenhaus.