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# § 9 NW_31846 (Nordrhein-Westfalen) — Einkommensnachweis/Mitteilungspflichten

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragspflichtigen nach § 5 dieser Satzung sind verpflichtet, bei der Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen nachzuweisen. Dazu reichen sie eine Einkommenserklärung mit allen darin genannten Belegen beim LVR als Schulträger ein. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder Vorlage des geforderten Nachweises bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der Betrag nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.

(2) Die Eltern bzw. die in § 5 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, dem LVR als Schulträger unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilen die jeweils eingesetzten Träger der OGS dem LVR als Schulträger die Namen und Anschriften der Eltern bzw. der Personen, die nach § 5 an die Stelle der Eltern eintreten, unverzüglich mit.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31846 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/9

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