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# § 2 NW_31811 (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmungen

Servicekonto.NRW-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist

1. eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,

2. ein Nutzerkonto eine Anwendung zum einmaligen oder dauerhaften elektronischen Nachweis der Identität,

2a. Servicekonto.NRW ein Nutzerkonto sowie eine Anwendung zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument,

3. der IT-Diensteanbieter die Stelle, die IT-Servicekonto.NRW nach den Maßgaben dieser Rechtsverordnung betreibt,

4. die Identifizierung die Feststellung der Identität einer Person auf elektronischem Wege durch den Einsatz eines Identifikationsmittels; ein elektronisches Identifikationsmittel ist eine materielle und/oder immaterielle Einheit, die Personenidentifizierungsdaten enthält und zur Authentifizierung bei Online-Diensten verwendet wird und

5. die Authentifizierung der Nachweis der Berechtigung zur Nutzung eines dauerhaften Nutzerkontos.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31811 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/2

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