nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 NW_31809 (Nordrhein-Westfalen) — Verbote

NNM-VO Bruchhauser Steine  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Gebiet sind alle Handlungen verboten, die den Schutzzweck des Nationalen Naturmonuments erheblich beeinträchtigen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung desselben oder seiner Bestandteile führen können.

Verboten ist insbesondere,

1. arktisch-alpine und andere felstypische Gefäßpflanzen, Moos- und Flechtenarten zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder anderweitig zu entfernen oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen,

2. Felsen zu betreten, zu beklettern oder ihr Erscheinungsbild in jedweder Weise zu verändern,

3. Felsen oder Felsblöcke, oder Teile von ihnen, zu entfernen oder zu beschädigen und

4. kulturhistorische Anlagen, insbesondere durch Veränderung der Bodengestalt und der Bodenoberfläche, zu beeinträchtigen.

---

Zitiervorschlag: § 5 NW_31809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31809/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
