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# § 9 NW_31802 (Nordrhein-Westfalen) — Vorbereitungsdienst

LVOFeu  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden bis zu zwölf Monate Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 8 Absatz 1 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen geführt haben. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:

1. Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder

2. feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in anderen beruflichen oder dienstlichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden,

wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf zwölf Monate nicht unterschreiten.

(3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31802 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/9

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