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# § 3 NW_31802 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

LVOFeu  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

a) mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b) eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

a) mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b) eine handwerkliche Vorausbildung gemäß der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 352) erfolgreich absolviert hat.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss volljährig und

1. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sein und

2. vor der Einstellung erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnehmen, das hinsichtlich der körperlichen Eignung auf sportliche und physische Übungen zur Eignungsfeststellung zu beschränken ist.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31802 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/3

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