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# § 2 NW_31802 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbilderinnen und Ausbilder

LVOFeu  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst darf eine Beamtin oder ein Beamter eingesetzt werden, wenn sie oder er hierfür fachlich geeignet ist und sich pädagogisch fortgebildet hat. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung erworben wurden oder wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen als Ausbilderinnen und Ausbilder für Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

Teil 2

Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31802 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/2

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