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# § 4 NW_31783 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstbezüge und Bemessung des Grundgehaltes

Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Besoldung (§ 1 Absatz 4 und 5 Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 971) bestimmt sich auf der Grundlage des Stellenplanes, der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet, und nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. Maßgeblich für die Festsetzung der Stufen sind die jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften.

(3) Für die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung steht eine Tätigkeit bei nicht öffentlich-rechtlichen Verbänden und Vereinigungen von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern sowie anderen Verbänden öffentlich-rechtlicher Dienstherrn und bei Betriebskrankenkassen einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_31783 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/4

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