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# § 8 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen) — Anstellung

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Lebenszeit durch Abschluss eines Vertrages nach § 2 DO.

(2) DO-Angestellte auf Probe, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen (§ 2 DO) erfüllen, werden nach Feststellung der Bewährung nach Ablauf ihrer Probezeit entsprechend ihrer fachlichen Leistung im Rahmen der besetzbaren Planstellen auf Lebenszeit angestellt. Bei gleicher Leistung sind nacheinander der Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn und das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Wer bereits Beamtin/Beamter auf Lebenszeit beziehungsweise DO-Angestellte/DO-Angestellter auf Lebenszeit ist oder war, kann unmittelbar gemäß der Dienstordnung angestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/8

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