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# § 23 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Laufbahnrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse NRW vom 6. Juli 2011 (GV. NRW. S. 471) außer Kraft.

(2) Für Dienstordnungs-Angestellte, die vor dem Tag des Inkrafttretens in ein Dienstordnungsverhältnis auf Probe eingestellt wurden, sind anstelle des § 7 die Bestimmungen des § 6 der Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Juli 2011 anzuwenden.

(3) Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits gemäß § 16 in der bisher geltenden Fassung beziehungsweise § 19 in Verbindung mit § 16 in der bisher geltenden Fassung zum Praxisaufstieg durch Anmeldung zum Zertifikatsprogramm zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen waren oder diesen bereits abgeschlossen haben, richtet sich das weitere Aufstiegsverfahren sowie die Übernahme in die höhere Laufbahn nach den Regelungen des bisherigen § 16, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 17 und 18 aktueller Fassung im Einzelfall für die DO-Angestellte beziehungsweise den DO-Angestellten günstigere Rechtsfolgen ergeben.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2016

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Manfred E i s

Der Vorsitzende des Vorstandes

Uwe M e y e r i n g h

Genehmigung:

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 15. Dezember 2016 beschlossenen Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden hiermit gemäß § 147 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, 9. Februar 2017

V A 4 - 6199

Ministerium

für Arbeit, Integration und Soziales des Landes

Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

Fn 1

In Kraft getreten am 4. März 2017 (GV. NRW. 2017 S. 308).

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Zitiervorschlag: § 23 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/23

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