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# § 19 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen für die Einstellung

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Aufsichtsperson auf Probe kann in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wer

1. eine mit einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation abgeschlossene Hochschulausbildung an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt und

2. über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, förderlich sind.

Kapitel 2

Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2

(Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen)

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Zitiervorschlag: § 19 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/19

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