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# § 7 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen) — Datenart und Datenherkunft

VO ZKPS NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Daten der Zentralen Kaufpreissammlung werden von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in einem Datenkatalog festgelegt. Der Datenkatalog gibt vor, welche Daten der Kaufpreissammlung von den Gutachterausschüssen verpflichtend in der Zentralen Kaufpreissammlung zu führen sind (Pflichtinhalte).

(3) Bei den Daten handelt es sich um

1. Verwaltungsdaten, die den jeweiligen Gutachterausschuss beschreiben,

2. Vertragsdaten, die Verträge zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken sowie zur Begründung oder Veränderung von Rechten an Grundstücken beschreiben,

3. Personendaten, die beurkundende Stellen (Name) gemäß § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 172) geändert worden ist, sowie temporär Erwerber (Name und Anschrift) beschreiben, und

4. Grundstücksdaten, die die betreffenden Grundstücke und Immobilien sowie Rechte daran beschreiben.

(4) Bestimmte Grundstücksdaten gemäß Absatz 3 Nummer 4 dürfen aus dem Liegenschaftskataster abgerufen werden. Die Zentrale Kaufpreissammlung wird hierzu standardmäßig an den zentral vorgehaltenen Sekundärdatenbestand des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems bei der hierfür zuständigen Bezirksregierung angebunden. Auf Antrag und bei vollständiger Erfüllung der technischen Voraussetzungen auf Seiten der Katasterbehörde kann zusätzlich der primäre Datenbestand dieser Katasterbehörde angebunden werden.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/7

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