(1) Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgen gemäß dieser Verordnung.
(2) Die Zentrale Kaufpreissammlung besteht aus einer zentralen Datenbank, einem Verarbeitungsteil und einer Webanwendung. In der zentralen Datenbank werden die Daten der Zentralen Kaufpreissammlung vorgehalten. Die Webanwendung erlaubt einen schreibenden und lesenden Zugriff auf diese Daten und einen Datenexport. Der Verarbeitungsteil erlaubt die Auswertung und Analyse dieser Daten innerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung. Hierzu sind entsprechende Auswertefunktionen hinterlegt.
(3) Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 7.
(4) Zugriff auf die zentrale Datenbank haben nur die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss. Der Zugriff wird über eine Zugangssteuerung gemäß § 10 geregelt.
(5) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 bedarfsweise angepasst.