Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium erlässt bedarfsweise weitergehende Regelungen zur Ausführung dieser Verordnung durch Verwaltungsvorschrift.
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Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium erlässt bedarfsweise weitergehende Regelungen zur Ausführung dieser Verordnung durch Verwaltungsvorschrift.