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# § 87 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Toilettenräume

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verkaufsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum für Kundinnen und Kunden haben. Bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 3 000 m² haben, kann der Anforderung nach Satz 1 auch dadurch entsprochen werden, dass Toilettenräume für Beschäftigte im Bedarfsfall auch Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen und hierauf in den Verkaufsräumen deutlich wahrnehmbar hingewiesen wird. Die Toilettenräume müssen barrierefrei sein, wobei mindestens eine Toilette barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein soll.

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Zitiervorschlag: § 87 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/87

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