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# § 67 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Dächer

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,

2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder

3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.

(2) Bedachungen müssen

1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und

2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1

1. schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder

2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.

Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

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Zitiervorschlag: § 67 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/67

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